Gemäss neuem Erwachsenenschutzrecht (in Kraft seit 1.01.2013) bestimmen Sie selbst als handlungsfähige Person die Vorgehensweise im Falle einer Urteilsunfähigkeit (durch Unfall oder Krankheit). In Ergänzung
zu den Verfügungen von Todes wegen ermöglichen folgende Verfügungen, dass die getroffenen Entscheidungen auch zu Lebzeiten Ihrem Willen entsprechen:
- Vorsorgeauftrag
Sie bestimmen eine natürliche Person (z.B. nahestehende Person oder Treuhänderin) oder eine juristische Person (z.B. Treuhandbüro, Rechtsberatung) oder mehrere Personen zusammen zur Übernahme Ihrer
– Personensorge
(z.B. Wahl eines guten Pflegeplatzes, persönlicher Kontakt und Unterstützung im Alltag)
– Vermögenssorge
(z.B. Verwaltung des Vermögens, Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten) Ein bestehender Vorsorgeauftrag gibt Ihnen die Gewähr, dass bei Urteilsunfähigkeit eine durch Sie beauftragte Vertrauensperson für Sie sorgt. Der Vorsorgeauftrag unterliegt den gleichen Formvorschriften wie das Testament (Eigenhändigkeit oder öffentliche Beurkundung). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags kann beim Zivilstandsamt registriert werden. - Patientenverfügung
In der Patientenverfügung geben Sie konkrete Anweisungen zu medizinischen Fragen und bezeichnen eine Person Ihres Vertrauens, die zu medizinischen Fragen Entscheidungen treffen kann. Es besteht keine Formvorschrift. Muster für Patientenverfügungen erhalten Sie bei verschiedenen Organisationen im Internet (FMH, Spitalseelsorge etc.). Empfehlenswert ist auf jeden Fall die Rücksprache mit Ihrem Arzt.
Für eine allgemeine Beratung oder als Beauftragte im Vorsorgeauftrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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